Sklavenvertrag - Basisvertrag

Sklavenbasisvertrag

Zwischen Herrin Jenny und Sklavenschlampe Dominique



wird folgender Sklavenbasisvertrag abgeschlossen:


Allgemeines

Der Vertrag dient zur eindeutigen, widerspruchsfreien Regelung einer Lebensbeziehung zwischen der Herrin und dem Sklaven. Diese Beziehung bedeutet für den Sklaven eine wirkliche, reale Vollversklavung bei Zwangshaltung und sexueller Dienerschaft unter Bedingungen, die der historischen Definition der Versklavung entspricht.

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann vom Sklaven nur bei aussergewöhnlichen Umständen mit Einverständnis der Herrin während dieser Zeit gelöst werden (siehe §4). Ein zeitlich befristeter Sklavenvertrag entspricht einer Probezeit, die auf eine maximale Länge von drei Monaten beschränkt ist. Die Gewährung einer Probezeit ist nur bei echten Anfängern vorgesehen und obliegt ausschliesslich der Entscheidung der Herrin. Sollte der Sklave nicht spätestens drei Wochen vor Ablauf der Probezeit sich über das Vertragsende äussern, so verlängert sich der Sklavenvertrag um weitere zwei Jahre. Nach Ablauf von insgesamt vier Jahren, wird der Vertrag unbefristet verlängert. Die Herrin kann aber nach eigenem Ermessen einen befristeten Vertrag aufsetzen, alle anderen Vertragsbedingungen bleiben davon unberührt.

Die Herrin verpflichtet sich zur Obhutnahme des Sklaven. Der Sklave geht in das Eigentum der Herrin über, die alle Lebensbereiche des Sklaven zukünftig bestimmt. Die Herrin erlangt den vollkommenen Besitz über den Körper und den Willen des Sklaven. Die Herrin kann den Sklaven anderen Herrinnen zur Verfügung stellen sowie vermieten oder zusätzliche Herrinnen zur Abrichtung des Sklaven heranziehen.

Die Sklavenregeln sind als (Anlage A) diesem Sklavenvertrag beigefügt und sind ordentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Die Sklavenregeln sind nur vom Sklaven zu unterschrieben und sind für ihn absolut bindet und verpflichtet. Das finanzielle Verhältnis zwischen der Herrin und dem Sklaven ist in einem Zusatzvertrag geregelt (Anlage B)



§1 Übergang in das Sklavenverhältnis

Der Sklave gibt der Herrin die Einwilligung zur uneingeschränkten Freiheitsberaubung, körperlichen Züchtigung, Kontrolle über alle Lebensbereiche des Sklaven, absolute Befehlsgewalt und Bestimmung der weiteren Lebensumstände des Sklaven. Der Sklave sieht den einzigen weiteren Sinn seines Lebens, alleine dem Wohl und den Wünschen seiner Herrin zu dienen, ihr bedingungslos zu gehorchen und alle Befehle und Aufträge der Herrin zu ihrer vollsten Zufriedenheit widerspruchslos und sofort zu erledigen. Für die Dauer des Vertrages verliert der Sklave jedes Recht auf freie Entscheidungen und Bestimmung. Alleine der Wille der Herrin ist für den Sklaven von Bedeutung.



§2 Haltung und Gebrauch des Sklaven

Der Sklave ist beliebig durch die Herrin zu gebrauchen, zu nutzen und benutzen, abzurichten, abzustrafen, nach den Wünschen der Herrin anzupassen und mit Zwangsmassnahmen nach den Vorstellungen der Herrin zu erziehen.

Der Sklave kann von der Herrin nach freiem Ermessen harter Folter aller Art unterzogen werden, in jeder Art eingesperrt, gefesselt, fixiert, in Ketten gelegt usw. werden. Die Dauer und Intensität einer solchen Massnahme wird einzig von der Herrin bestimmt, die Massnahme bedarf keinem besonderen Grund.

Die Herrin wird jedoch immer die Gesundheit des Sklaven in Betracht ziehen und bleibende Verletzungen oder Schäden grundsätzlich vermeiden. Die Herrin wird immer über die Gesundheit des Sklaven wachen und ggf. sofort entsprechende Massnahmen ergreifen. Der Sklave hat die Herrin bei den ersten Anzeichen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung unverzüglich zu informieren.

Alleine die Herrin bestimmt über die Kleidung und das Outfit des Sklaven, berufliche Besonderheiten werden berücksichtigt. Der Sklave muss im Beisein seiner Herrin immer nackt sein, um jederzeit den sexuellen Bedürfnissen seiner Herrin dienlich zu sein. Nur auf Anweisung der Herrin trägt der Sklave Kleidung in der Wohnung.

Der Sklave hat alle Handlungen der Herrin widerstandslos zu dulden und zu ertragen. Jede Anweisung und jeder Befehl der Herrin hat vom Sklaven umgehend und ohne Widerspruch zur vollen Zufriedenheit der Herrin ausgeführt zu werden.

Der Sklave dient der Herrin uneingeschränkt als Sexsklave und zur Befriedigung der sexuellen Neigungen und Wünsche der Herrin. Selbstverständlich hat die Herrin auch immer das Recht, ihren Sklaven an andere zu vermieten, zu verleihen oder anderweitig abzugeben, damit auch andere sich an dem Sklaven vergnügen oder vergehen können.
Die Herrin achtet aber stets darauf, dass die vorher vereinbarten Regeln zwischen der Herrin und ihrem Sklaven nicht durch andere verletzt werden.

Über die sexuelle Befriedigung des Sklaven entscheidet ausschliesslich die Herrin, sie wird diese jedoch nicht vernachlässigen (ausser bei Sexentzug als von der Herrin ausgesprochene Strafe). Es ist dem Sklaven grundsätzlich unter Androhung härtester Strafe untersagt ohne Erlaubnis oder Befehl der Herrin selbst an sich Hand anzulegen, sich selber aufzugeilen oder sexuell zu befriedigen. Die Herrin hat das Recht, dem Sklaven jederzeit und zeitlich befristet oder unbefristet einen Keuschheitsgürtel anzulegen, um dem Sklaven eine Selbstbefriedigung unmöglich zu machen.

Im Fall einer von der Herrin ausgesprochenen Strafe, wird die Herrin jede mögliche Geilheit im Vorfeld unterbinden, damit die Bestrafung vom Sklaven auch als solche empfunden wird und die gewünschte Wirkung der Erziehung erzielt. Der Sklave hat sich für jede erfolgte Bestrafung bei der Herrin demütig zu bedanken und Besserung zu geloben. Sollte der Sklave eine ausgesprochene Strafe nicht auf einmal aushalten, wird die Strafe in mehreren Raten vollzogen. Die Entscheidung darüber obliegt ausschliesslich der Herrin unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des Sklaven. Die ausgesprochene Strafe wird in jedem Fall in voller Höhe ausgeführt. Jede Verfehlung, Widerspruch, Ungehorsam, Widerstand oder Aufsässigkeit wird von der Herrin mit harten Strafmassnahmen geahndet bzw. gebrochen. Das Ausmass, Höhe und Härte der Strafe werden von der Herrin individuell festgelegt und unterliegen keiner zeitlichen Begrenzung. Der Sklave wird die Bestrafung freiwillig und demütig entgegennehmen.

Die Schlüssel aller Schlösser, die zum Gebrauch des Sklaven benötigt werden befinden sich nur in den Händen der Herrin oder einer von ihr beauftragten Person. Denn nur die Herrin bestimmt über das Sexualleben des Sklaven. Auch ist der Sklave dazu verpflichtet immer sein „SLAVE“-Halsband und seinen Keuschheitsgürtel zu tragen, es sei denn, der Herrin befiehlt etwas anderes. Nur so ist die totale Unterwürfigkeit des Sklaven zu erreichen und auch für jeden sichtbar, da Erniedrigung zur Erziehung des Sklaven gehört.

Der Sklave muss sich auch für Foto- und Filmaufnahmen zur Verfügung stellen. Die Herrin entscheidet ausschliesslich selbst über die weitere Verwendung dieses Materials, der Sklave hat darüber keine Verfügungsgewalt. Die Herrin kann auch von Sklaven verlangen, in professionellen Pornoproduktionen mitzumachen. Die daraus evtl. erfolgende Vergütung und deren Handhabung sind im Zusatzvertrag (Anlage B) geregelt.



§3 Soziale Kontakte, Absicherung, Erwerbstätigkeit des Sklaven

Der Sklave hat, sofern er einer externen Arbeit nachgeht, private und berufliche Sphäre strikt zu trennen. Ein Zusatzvertrag (Anlage B) regelt das finanzielle Verhältnis zwischen der Herrin und dem Sklaven, wie etwa den an die Herrin abzuliefernden Lohnanteil, finanzielle Rücklagen für die Absicherung des Sklaven für den Fall einer Beendigung des Sklavenvertrages. Diese Gelder können z. B. durch escortdienste o. ä. des Sklaven erbracht werden. Dieser Zusatzvertrag kann geändert werden, wenn das Abhängigkeitsverhältnis des Sklaven von der Herrin verstärkt werden soll. Dies geschieht ggf. in Absprache und beiderseitigem Einverständnis.

Durch die externe Berufstätigkeit ist der Sklave kranken- und sozialversichert. Sie dient auch dazu, dass der Sklave der Herrin finanziell nicht zur Last fällt. Der unter 3.1 angeführte Zusatzvertrag hat so angelegt zu sein, dass der Sklave sein Sklavendasein mit all den damit verbundenen Kosten selbst trägt, soweit dies im Rahmen des Möglichen liegt.

Private Kontakte und Verabredungen mit Arbeitskollegen und anderen Personen sind dem Sklaven strikt verboten, wenn diese von der Herrin nicht befohlen bzw. erlaubt sind. Nach Dienstschluss hat sich der Sklave sofort in die Obhut der Herrin bzw. nach Hause zu begeben oder ihm für diese Zeit aufgetragene Arbeiten unverzüglich zu erledigen.

Der Sklave ist für den Haushalt der Herrin verantwortlich, die genauen Details werden von der Herrin festgelegt.

Sollte der Sklave eine eigene Wohnung bewohnen, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Herrin jederzeit Zugang zur Sklavenwohnung hat, deshalb ist der Sklave verpflichtet, seiner Herrin einen Schlüssel zur Wohnung zu überlassen. Denn nur so ist zu gewährleisten, dass die Herrin die absolute Kontrolle über ihren Sklaven behält, so das sie ihn jederzeit und ohne Ankündigung kontrollieren und so auch über ihn verfügen kann.



§4 Geltungsdauer des Sklavenvertrages

Ist der Sklavenvertrag bis zu einem bestimmten Datum (Allgemeines II.) abgeschlossen, endet er zu diesem Zeitpunkt, wenn es von einem Part gewünscht wird. Ansonsten verlängert er sich auf unbestimmte Zeit. Eine weitere zeitlich begrenzte Verlängerung ist nicht im Sinn eines Sklavenverhältnisses, es sei denn, die Herrin sieht hierzu eine Veranlassung. Der Sklave muss sich nach Beendigung dieser Probezeit endgültig entscheiden.

Nur wenn der Sklave absoluter Anfänger ist kann er um ein zweite Probezeit von maximal einem weiteren Monat bitten. Dieser zweite Probevertrag geht allerdings automatisch in ein unbefristetes Sklavenverhältnis über, wenn der Sklave nicht drei Tag vor Ablauf der Probezeit den Wunsch der Beendigung ausspricht. Diese ist dann endgültig.

Der Sklavenvertrag kann während seiner Laufzeit vom Sklaven grundsätzlich nicht gelöst werden, ausser es liegen schwerwiegende Umstände vor. Die Herrin kann den Sklavenvertrag jederzeit unter Berücksichtigung der sozialen Auswirkungen und Absicherung des Sklaven lösen. Die soziale Komponente ist besonders dann zu berücksichtigen, wenn der Sklave seinen eigenen Wohnsitz aufgelöst hat. Die Herrin verpflichtet sich, den Sklaven nicht auf die Strasse zu setzen oder in das soziale Aus zu entlassen. Der unter 3.1 angeführte Zusatzvertrag (Anlage B) ist in jedem Fall für beide Parteien bindend und einzuhalten.



§5 Zusätzliche Anmerkungen zum Sklavenvertrag

Ziel des Sklavenvertrages ist die totale Unterwerfung des Sklaven inklusive einer weitest gehenden Abhängigkeit des Sklaven wie im Allgemeinen Teil beschrieben. Der Sklave kann eine dauernde Verschärfung des Sklavenvertrages bzw. der Sklavenhaltung durch die Herrin bis zum Verzicht sämtlicher Grenzen und Einschränkungen wie z.B. Berücksichtigung von Schmerzgrenzen oder Tabus erbitten.

Der Sklave kann den Ausschluss jeglicher Möglichkeit zur Lösung des Sklavenvertrages durch den Sklaven auch bei den unter 4.3 angeführten schwerwiegenden Umständen erbitten. Der Sklave kann die absolut finanzielle Abhängigkeit des Sklaven durch die Herrin erbitten, diese wird dann mit entsprechender Generalvollmacht umgesetzt.

Sollte die Herrin die unter 5.2 und 5.3 angeführten Bitten des Sklaven akzeptieren, ist dies für den Sklaven unumkehrbar und wird schriftlich mit Unterschrift der Herrin und des Sklaven dem Sklavenvertrag beigefügt und wird somit Bestandteil des Sklavenvertrages.


Der Sklave hat alle Punkte des Sklavenvertrages verstanden und ist sich der Tragweite und Auswirkungen seiner Entscheidung in ein Sklavenverhältnis überzugehen voll bewusst und tut dies freien Willens.

Der Sklave wurde in keiner Weise zur Unterschrift des Sklavenvertrages gezwungen, weder von seiner Herrin, noch von Dritten. Der Sklave ist im Besitz seiner vollen geistigen Fähigkeiten.



Ort, Datum: ____________________




Unterschrift Herrin Jenny Unterschrift Sklavenhure Dominique




10 年 前
评论
2
账户以发表评论
mysub2
mysub2 8 年 前
schade gelöscht...
回答
masoslaveboyj
masoslaveboyj 9 年 前
geil :smile:
回答